Dokumentation möglicher Grundrechtsverletzungen
Dokumentation möglicher Grundrechtsverletzungen
Dokumentation möglicher Grundrechtsverletzungen
1. Verletzung des Grundrechts auf Freiheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 GG)
Der Freiheitsentzug erfolgte auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses, dessen inhaltliche Substanz zweifelhaft ist.
Weder lag eine schriftliche Begründung vor, noch wurde dem Betroffenen Einsicht in die Akten oder eine faire Anhörung gewährt.
Die Entscheidung basierte allein auf schriftlichen Gutachten, die ohne persönliche Exploration erstellt wurden.
Die gesetzlich gebotene tägliche Überprüfung des Freiheitsentzugs nach Art. 104 GG erfolgte nicht.
2. Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
(Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG)
Die Unterbringung unter menschenunwürdigen Bedingungen (Fixierung ohne Toilettengang, stundenlanges Liegen im eigenen Urin) stellt eine klare Verletzung von Art. 1 GG dar.
Die medizinische Behandlung war nicht am Patientenwohl orientiert (Verabreichung kontraindizierter Medikamente, Verweigerung leitliniengerechter Therapie).
Die Missachtung der Patientenverfügung ohne sachliche Begründung ist verfassungswidrig.
3. Verletzung rechtlicher Verfahrensgarantien
(Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG)
Keine Möglichkeit zur effektiven Verteidigung oder Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren.
Ablehnung eines neutralen Zweitgutachtens, trotz Interessenkonflikts der behandelnden Ärzte.
Keine Kommunikation mit Anwälten oder Zugang zu Briefmaterial.
Kein rechtliches Gehör, keine transparente Dokumentation des Verfahrens.
4. Polizeiliches Fehlverhalten
(Verstoß gegen das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und würdevolle Behandlung, Art. 13, Art. 1 GG)
Zutritt zur Wohnung ohne richterlichen Beschluss und ohne Gefahr im Verzug.
Freiheitsentziehung ohne medizinische Einschätzung, Einsperrung in eine Asservatenkammer.
Verweigerung von Wasser, Kleidung und Kommunikation.
Herabwürdigende Behandlung durch Beamte (Belustigung, ironische Bemerkungen).
1. Verletzung des Grundrechts auf Freiheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 GG)
Der Freiheitsentzug erfolgte auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses, dessen inhaltliche Substanz zweifelhaft ist.
Weder lag eine schriftliche Begründung vor, noch wurde dem Betroffenen Einsicht in die Akten oder eine faire Anhörung gewährt.
Die Entscheidung basierte allein auf schriftlichen Gutachten, die ohne persönliche Exploration erstellt wurden.
Die gesetzlich gebotene tägliche Überprüfung des Freiheitsentzugs nach Art. 104 GG erfolgte nicht.
2. Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
(Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG)
Die Unterbringung unter menschenunwürdigen Bedingungen (Fixierung ohne Toilettengang, stundenlanges Liegen im eigenen Urin) stellt eine klare Verletzung von Art. 1 GG dar.
Die medizinische Behandlung war nicht am Patientenwohl orientiert (Verabreichung kontraindizierter Medikamente, Verweigerung leitliniengerechter Therapie).
Die Missachtung der Patientenverfügung ohne sachliche Begründung ist verfassungswidrig.
3. Verletzung rechtlicher Verfahrensgarantien
(Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG)
Keine Möglichkeit zur effektiven Verteidigung oder Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren.
Ablehnung eines neutralen Zweitgutachtens, trotz Interessenkonflikts der behandelnden Ärzte.
Keine Kommunikation mit Anwälten oder Zugang zu Briefmaterial.
Kein rechtliches Gehör, keine transparente Dokumentation des Verfahrens.
4. Polizeiliches Fehlverhalten
(Verstoß gegen das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und würdevolle Behandlung, Art. 13, Art. 1 GG)
Zutritt zur Wohnung ohne richterlichen Beschluss und ohne Gefahr im Verzug.
Freiheitsentziehung ohne medizinische Einschätzung, Einsperrung in eine Asservatenkammer.
Verweigerung von Wasser, Kleidung und Kommunikation.
Herabwürdigende Behandlung durch Beamte (Belustigung, ironische Bemerkungen).